Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Aufforderung und Fristsetzung zur Erklärung über den Eintritt einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren; Richtiger Adressat für Zustellungen im Prozesskostenhilfeverfahren; Statthafter ...
- Judicialis
ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 124 Nr. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 172 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtiger Zustellungsadressat im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 31.08.2006 - 4 Ca 372/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006 - 10 Ta 169/06
Prozesskostenhilfe - Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss - Zustellungsadressat …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
Dieser Entscheidung ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2006 - 10 Ta 116/06 - und v. 15.09.2006 - 10 Ta 169/06 -).Demgegenüber hätte es jedoch diesbezüglich einer (formlosen) Zustellung der betreffenden Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedurft, da dieser - wie bereits ausgeführt - auch im PKH-Überprüfungsverfahren bevollmächtigt ist und § 172 Abs. 1 ZPO auch für formlose Mitteilungen gilt (LAG Rheinland-Pfalz vom 15.09.2006 - 10 Ta 169/06;… vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 172 Rz. 2 m.N.a.d.R.).
- BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06
Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
Das BAG hat mit Beschluss vom 19.07.2006 (Az.: 3 AZB 18/06) die bislang in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Zustellungen im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens an die Partei selbst oder aber an ihren (vormaligen) Prozessbevollmächtigten zu erfolgen haben, nunmehr dahingehend entschieden, dass jedenfalls dann eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen muss, wenn dieser auch für das PKH-Verfahren bestellt ist, was bereits dann der Fall ist, wenn der PKH-Antrag nicht von der Partei selbst, sondern ihrem Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. - LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006 - 10 Ta 116/06
Zustellungsadressat eines Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschlusses
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2006 - 10 Ta 204/06
Dieser Entscheidung ist nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit zu folgen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.08.2006 - 10 Ta 116/06 - und v. 15.09.2006 - 10 Ta 169/06 -).